B. b. Realprogymnasien. B. o. Realschulen. 297
III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen,
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gym-
nasium angeschlossen).
V. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.:)
c. Realschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realschule#2) (verbunden mit Realpro-
gymnasium),
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Heidenheim: Realschule2) (verbunden mit Real-
progymnasium),
Kirchheim u. T.: Realschule (verbunden mit
Realprogymnasium),
Rottweil.
II. Großherzogtum Baden.
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
Karlsruhe,
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbun-
den mit Realgymnasium),
Oberkirch,
Schopfheim,
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro-
gymnasium),
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real-
gymnasium).
III. Großherzogtum Hessen. 1)
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Buzbach,
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bür-
gerschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
Gernsheim,
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
Michelstadt,.
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule (höhere
Bürgerschule),
Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen. 1)
Bremen: Realschule in der Altstadt,
Realschule beim Doventore,
Realschule in der Neustadt.)
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig= freiwilligen Dienst
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung
maßgebend ist. Für Hessen: Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
*) Im Ausbau zu einer Oberrealschule begriffen.
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1913.