Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(4) Die Abschläge vermindern sich je auf ein Fünftel des in Abs. 1 vorgesehenen 
Betrags, wenn die Bezahlung nicht innerhalb zweier Monate nach Einreichung der 
Rechnung an den Kassenvorstand erfolgt. 
O) Für fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Original- 
packung) mit einem Aufschlag von 60% auf den Einkaufspreis abgegeben werden, 
einschließlich des Serum antidiphtericum, Serum antitetanicum und des Tuberculinum, 
ist ein Abschlag nicht zu gewähren. 
Stuttgart, den 29. November 1913. 
Fleischhauer. 
  
Gedtuat in der Buchdrucerei Thr Schenfele in Stuttgart
	        
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