Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

326 
kommission. Mit Genehmigung des Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern kann 
damit auch ein anderer Beamter beauftragt werden. 
Ist ein Beitragspflichtiger nach § 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
in Württemberg zu veranlagen, so liegt die Veranlagung dem Amte ob, das ihn zur Ein- 
kommensteuer veranlagt hat oder, wenn er einkommensteuerpflichtig wäre, zu veranlagen 
hätte. 
l 3. 
Hebestellen im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sind die Bezirks- 
steuerämter. 
Mit Genehmigung des Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern kann in 
besonderen Fällen ein Ortssteueramt mit dem Einzug des Wehrbeitrags namens des 
Bezirkssteueramts beauftragt werden; auch in diesem Falle steht dem Beitragspflichtigen 
die unmittelbare Entrichtung des Wehrbeitrags an das Bezirkssteueramt frei. 
84. 
Die in die Wehrbeitragsliste aufzunehmenden Personen werden auf Grund der Ein— 
kommensteuerakten ermittelt. Dabei sind die Zu= und Abgangslisten bis 31. Dezember 1913 
zu berücksichtigen. 
§ 5. 
Als Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung wird die Zeit vom 17. bis 31. Januar 
1914 bestimmt. 
86. 
Als letztes Wirtschafts- und Rechnungsjahr im Sinne von §l5 Abs. 2 des Gesetzes gilt das 
Jahr, dessen Rechnungsabschluß bei Abgabe der Vermögenserklärung endgültig festgestellt ist. 
Will der Beitragspflichtige seiner Vermögenserklärung den noch nicht festgestellten 
Abschluß auf 31. Dezember 1913 zu Grunde legen, so ist ihm die Frist zur Abgabe der 
Vermögenserklärung angemessen zu verlängern, jedoch nicht über den 15. April 1914 
hinaus. 
§ 7. 
Die Vermögenserklärung ist bei dem Bezirkssteueramt schriftlich oder zu Protokoll 
abzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.