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1. Personen, welche wegen nachträglichen Bekanntwerdens ihrer Wehrbeitragspflicht,
wegen verspäteter Abgabe der Vermögenserklärung oder infolge der Notwendig—
keit umfangreicher Erhebungen erst nach Abschluß der ordentlichen Tagfahrten der
für ihre Veranlagung zuständigen Einschätzungskommission zum Wehrbeitrag
veranlagt werden können;
die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Gesellschaften;
uPersonen, die nach ihrer Vermögenserklärung nur Kapitalvermögen oder neben
solchem nur geringfügiges anderes Vermögen besitzen und im wesentlichen nur ein
Einkommen aus Kapitalen und Renten beziehen.
§ 11.
Zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens ist
1. mit Entschiedenheit darauf hinzuarbeiten, daß die Gemeindebehörden die Ein-
kommensnachweisungen sobald als immer möglich, wo dies zweckmäßig ist, gruppen-
weise, den letzten Teil aber spätestens auf den 25. April 1914 an das Bezirkssteuer-
amt abliefern. Dabei ist in erster Linie die möglichst frühzeitige Ablieferung der
Einkommensnachweisungen von Wehrbeitragspflichtigen zu betreiben. Im
Bedarfsfalle sind die Oberämter rechtzeitig zu ersuchen, gegen Gemeindebehörden,
die mit der Ablieferung in Verzug kommen, die geeigneten Schritte zu ergreifen;
die Veranlagung der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen, soweit
möglich, vor Beginn der Einkommensteuereinschätzung durchzuführen, bezüglich
der in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten übrigens unter Beschränkung auf die Personen,
für die eine Wehrbeitragspflicht aus dem Einkommen nach § 31 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes nicht in Frage kommt.
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U□.
– 12.
Der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheid ist dem Beitragspflichtigen urkund-
lich zuzustellen, sobald die Veranlagung vollzogen ist. Eine Verschiebung der Zustellung
bis zur Hinausgabe der Einkommensteuerzettel ist zu vermeiden.
8 13.
Für die Zustellungen gelten die für die Einkommensteuer gegebenen Vorschriften