Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den Bau eines zweiten Gleises 
auf der Bahnstrecke Calmbach—Wildbad (Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1913, 
Reg. Bl. S. 197) die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Das zweite Gleis kommt auf die rechte Seite des bestehenden Gleises zu liegen. 
Die vorhandenen Wegübergänge werden durch Wege neben der Bahn und durch einen 
Steg für Fußgänger und Handwagen ersetzt. Die Staatsstraße Calmbach—Wildbad 
wird auf die linke Seite der Bahn verlegt. Die Stationen Calmbach und Wildbad 
werden erweitert; Zwischenstationen sind nicht vorgesehen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn= 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den 11. Dezember 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die zur Aunahme von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute. Vom 2. Dezember 1913. 
Die in der Beilage zu Nr. 57 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1913 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. November 1913 wird in nach- 
stehendem veröffentlicht. 
Stuttgart, den 2. Dezember 1913. 
Fleischhauer.
	        
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