Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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„Die Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ist auf die Zeit bis zum 31. März 
1915 begrenzt.“ 
Gegeben Stuttgart, den 5. Februar 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Geset, — 
betreffend einen Achten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 191 
bis 31. März 1913. Vom 5. Februar 1913. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Achten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 
bis 31. März 1913 vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 490) verordnen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden bestimmt: 
1. für den Bau einer neuen Neckarbrücke bei Untertürkbeim 400000 , 
2. als Staatsbeitrag an die Stadtgemeinde Stuttgart für die Ver- 
legung des Neckars bei Untertürkheim 300000 
zus. 700000 .KL. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Februar 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
	        
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