Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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LBekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
den Niederlanden. Vom 3. Dezember 1913. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 18. November 1913 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich von 1913 Nr. 58 S. 1183) wird zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 3. Dezember 1913. 
Fleischhauer. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dbr Hermann Slingenberg, Deutschen Konsulatsarzt in Amster- 
dam, ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, 
Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in den Niederlanden haben. 
Berlin, den 18. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anderung der polizeiordnung für die Schiffahrt und EFlößerei auf dem Neckar. 
Vom 5. Dezember 1913. 
Die Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 17. April 
1894 (Reg. Bl. S. 89) wird im Einverständnis mit der Großherzoglich Badischen und 
der Großherzoglich Hessischen Regierung mit Wirkung vom 1. Januar 1914 ab geändert, 
wie folgt: 
1) Der §.17 der Polizeiordnung erhält nachstehende Fassung: 
§ 17. 
Signale der Kettendampfer. 
Die Führer der Kettendampfer haben Sorgfalt darauf zu verwenden, daß die 
Annäherung derselben, zumal an Furten, Engen, Krümmungen, Fähren und Brücken,
	        
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