Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Zur Nachtzeit (§ 30) haben die in Abs. 2 bis 6 bezeichneten Signale, vorbehältlich 
der in § 30 Ziff. 1 Abs. 3 getroffenen Ausnahmebestimmung, zu unterbleiben. 
2) In der Anlage II der Polizeiordnung „Nebelhornsignale der Ketten- 
schleppdampfer“ ist in der Spalte „Anzahl der Zeichen“ hinter km 32,0 „bei der Bären- 
mühle“ an Stelle der Zahl 3 die Zahl 1 zu setzen. 
Stuttgart, den 5. Dezember 1913. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Handelskammern. Vom 13. Dezember 1913. 
Die in Beilage A zu § 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Vollzug des Gesetzes über die Handelskammern, vom 28. März 1900 (Reg. Bl. 
S. 303) enthaltene und durch die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 
13. Dezember 1907 (Reg. Bl. S. 848) und vom 26. November 1910 (Reg. Bl. S. 575) 
geänderte Ubersicht über die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und der Abstimmungs- 
orte für die Handelskammerwahlen wird für die Oberamtsbezirke Eßlingen, Hall, 
Geislingen und Wangen in der aus der Anlage ersichtlichen Weise weiter geändert. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1913. 
Fleischhauer.
	        
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