Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das polizeiliche Meldewesen (Meldepolizeiordnung). Vom 20. Dezember 1913.
Unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 2 und Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391) »
4.Juti1898(Reg.Vl.S.149)wlrdfolgendesverspgt
Erster Abschnitt: Meldepflicht.
SI.
wT Jede Wohnungsänderung einer Person ist der Ortspolizeibehörde, bei Ortswechsel
den Behörden der beiden in Betracht kommenden Gemeinden, unter Verwendung der vor-
geschriebenen Vordrucke nach den Mustern Anlage A, B und C schriftlich zu melden.
2) Von Personen, die aus einer anderen Gemeinde anziehen, ist dabei eine Be-
scheinigung über ihre Abmeldung von dort und auf Verlangen ein Nachweis über ihre
Staatsangehörigkeit vorzulegen, sowie über ihre sonstigen polizeilich erheblichen persön-
lichen Verhältnisse Auskunft zu geben. In der Abmeldung wegziehender Personen ist,
wenn möglich, der neue Wohnort anzugeben.
(8) Nach Abs. 1 sind auch solche Personen zu melden, die in einer Gemeinde zu
vorübergehendem Aufenthalt in Privathäusern oder Gasthöfen Wohnung nehmen, sofern
der Aufenthalt auf mehr als 1 Monat (bei Familienbesuchen auf mehr als 3 Monate)
berechnet ist oder nachträglich erstreckt wird. Auf öffentliche oder private Krankenanstalten
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) Ist eine Person nach Abs. 3 anzumelden, so ist sie außerdem von ihrem seitherigen
Aufenthaltsort in Württemberg abzumelden.
6) Personen, die dauernd an mehreren Orten Wohnungen zu abwechselnder Be—
nützung unterhalten, sind nebst ihren in Betracht kommenden Haushaltsgenossen an
jedem dieser Orte beim erstmaligen Bezug der Wohnung anzumelden, beim jeweiligen Orts—
wechsel aber nicht abzumelden. Wird die Wohnung am einen oder andern Ort aufgegeben,
so sind sämtliche dort angemeldeten Haushaltsgenossen ohne Rücksicht auf ihren augen—
blicklichen Aufenthalt abzumelden; eine aus dem Haushaltsverband ausscheidende Person
ist gleichermaßen von jeder Wohnung, in der sie angemeldet war, abzumelden.