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Für die Vorlegung der Fremdenlisten (§ 4 Abs. 2) sind, ohne daß es dazu der Form einer
ortspolizeilichen Vorschrift bedarf, regelmäßige Fristen zu bestimmen.
G#) Die Entgegennahme mündlicher Meldungen ist zulässig, wenn deren Inhalt sofort
in ein Einwohnerverzeichnis (§ 9 Abs. 2) eingetragen wird; für die Ausstellung einer
Meldebescheinigung gilt auch in diesem Fall 8 7 Abs. 1.
() In Fällen zweifelhafter Meldepflicht ist wegen unterlassener Meldungen zunächst
nicht mit Strafverfügungen, sondern mit Erteilung von Auflagen vorzugehen.
87.
(0) Über die Meldungen, auch über brieflich erstattete, sind wegziehenden Personen von
Amts wegen, im übrigen auf Ansuchen unentgeltliche Bescheinigungen auf Vordrucken nach
den Mustern Anlage A, B und C auszustellen und erforderlichenfalls, soweit möglich, den
Meldenden, auf deren Kosten, zuzusenden. Bei gemeinsamer brieflicher Meldung durch
mehrere Meldepflichtige ist die Bescheinigung im Zweifelsfall der ihre Wohnung ändernden
Person zuzusenden.
2) Bei sicherheits= oder armenpolizeilichen Bedenken gegen den Anzug einer Person
in einer Gemeinde ist für eine Beschlußfassung des Gemeinderats oder je nachdem der
Ortsarmenbehörde zu sorgen (zu vergl. 88 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Freizügig-
keit vom 1. November 1867, Reg. Bl. 1871 Nr. 1 Anl. S. 21, Art. 57, 58 und 62 Abs. 5 des
Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Reg. Bl. S. 257, und
Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876,
Reg. Bl. S. 485). Die Erteilung der Anmeldebescheinigung darf jedoch keinesfalls ver-
weigert werden.
(8) Die Meldebehörde des früheren Wohnorts eines Anziehenden ist von dessen Anzug
nach Muster Anlage D zu benachrichtigen, wenn anzunehmen ist, daß sie von dem neuen
Wohnort des Weggezogenen nicht unterrichtet sei, also insbesondere, wenn der Anziehende
keine Abmeldebescheinigung oder eine solche vorlegt, die keine oder eine andere Gemeinde
als neuen Wohnort bezeichnet. Die Meldebehörde des früheren Wohnorts hat der Melde-
behörde des Anzugsorts über etwaige wesentliche Unrichtigkeiten in der erhaltenen Benach-
richtigung Mitteilung zu machen.