() Von der nachträglichen Einforderung einer Abmeldebescheinigung kann, wenn eine
sonstige ausreichende amtliche Nachricht über den früheren Wohnort des Anziehenden
beigebracht ist, Abstand genommen werden. Bei Anziehenden, die eine Abmeldebe-
scheinigung mit Berufung darauf nicht vorlegen, daß sie von einem außerdeutschen Orte
herkommen, an dem eine solche nicht zu erlangen sei, ist die anderweitige Prüfung der
persönlichen Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen.
88.
() Das Verlangen nach Auskunft (§ 1 Abs. 2) ist nicht über das im einzelnen Fall ge-
botene Maß auszudehnen.
2 Über die Fähigkeit einer anziehenden Person, den Lebensunterhalt für sich und
ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten, ist nur Aufschluß zu verlangen, wenn
Grund zu Zweifeln hierüber vorliegt. Ein Nachweis über den Besitz eines Unterstützungs-
wohnsitzes innerhalb Deutschlands kann nicht gefordert werden, die Anziehenden haben
vielmehr der Meldebehörde bloß über ihre hiefür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
Auskunft zu geben.
G# Bei dem Anzug eines in das militärpflichtige Alter eingetretenen Deutschen ist
stets Nachweis über dessen Militärpflicht und deren Erfüllung zu fordern (§ 106 Ziff. 3
der Wehrordnung, Reg.Bl. 1901 S. 275, nebst dem II. Abschnitt der Anlage 3 dazu).
§ 9.
(0) Die Wohnungsmeldungen sind nach Erledigung etwaiger Anstände und nach Ver—
wertung zur Ergänzung sonstiger Akten in solcher Ordnung aufzubewahren, daß sämtliche
über eine und dieselbe Person erstattete Meldungen jederzeit leicht und schnell aufzufinden
sind. Meldungen über Weggezogene oder Verstorbene sollen ausgeschieden und in einer
besonderen Sammlung, die gleichfalls der bezeichneten Anforderung genügt, noch mindestens
10 Jahre lang aufbewahrt werden.
() Wird ein Einwohnerverzeichnis in Form einer Sammlung loser Personalkarten
(§ 10) geführt, in das der volle Inhalt aller Wohnungsmeldungen übertragen wird, so
dürfen die Wohnungsmeldungen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Anfalls geordnet