aufbewahrt und ohne Ausscheidung der Meldungen über Weggezogene oder Verstorbene
jeweils nach mindestens 10 jähriger Aufbewahrung vernichtet werden.
8 10.
Den Gemeinden, insbesondere denjenigen mit regerem Einwohnerwechsel, wird die
Führung von Einwohnerverzeichnissen in Form von Sammlungen loser Personalkarten
empfohlen, in denen mindestens alle über 16 Jahre alten Einwohner unter Angabe der
Vor= und Zunamen (bei Frauen auch des Mädchennamens), des Standes oder Berufs,
des Geburtstags und zorts, des Familienstandes, der Religion, der Staatsangehörigkeit,
sowie der Wohnungsänderungen (Anzug, Umzug, Wegzug) verzeichnet und alle Weg-
gezogenen oder Verstorbenen (unter Ausscheidung der Personalkarte) abgeschrieben
werden sollten.
11.
(0) Den Ersuchen inländischer Behörden um Auskunft auf Grund der Meldeakten ist
ohne weiteres zu entsprechen; zu vergl. auch 8 115 der Reichsversicherungsordnung.
(2) Private Wohnungsanfragen sind zu beantworten, soweit ein berechtigtes Interesse
des Anfragenden dargetan erscheint.
(8) Über Anfragen ausländischer Behörden oder Privatpersonen ist im Zweifelsfalle
die Weisung des Oberamts einzuholen; sofern der Ortspolizeibehörde bekannt oder wahr-
scheinlich ist, daß die Meldebehörden des betreffenden ausländischen Staates gleichartige
deutsche Anfragen nicht beantworten, ist jedenfalls nicht ohne oberamtliche Ermächtigung
Auskunft zu erteilen.
(h Vor jeder Auskunftserteilung sind die betreffenden Meldeakten einer Nachprüfung
zu unterziehen.
12.
C) Die Oberämter haben die vorschriftsmäßige Handhabung des polizeilichen Melde-
wesens durch die Ortspolizeibehörden, insbesondere auch die etwaige Führung der Ein-
wohnerverzeichnisse, zu überwachen und von Zeit zu Zeit, vor allem bei den Gemeinde-