Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

visitationen, an Ort und Stelle einer Nachprüfung mit Vornahme von Stichproben zu 
unterwerfen. 
(2) Vor der Erteilung der Vollziehbarkeitserklärung für ortspolizeiliche Vorschriften 
im Sinn des 8ö sind die Aklten rechtzeitig unter Begründung der oberamtlichen Stellung— 
nahme dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
(8) In den Fällen des § 11 Abs. 3 ist erforderlichenfalls eine Weisung des Ministeriums 
des Innern einzuholen. 
libergangsbestimmungen. 
8 13. 
(1) Gegenwärtige Verfügung tritt an Stelle der durch die K. Verordnung vom 
18. Dezember 1913 (oben S. 357) aufgehobenen K. Verordnung vom 25. Mai 1901, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen (Reg. Bl. S. 115), sowie der Verfügungen des 
Ministeriums des Innern im gleichen Betreff vom 30. Mai 1901 (Reg. Bl. S. 118) und 
vom 24. Juni 1904 (Reg. Bl. S. 189) am 1. Januar 1914 mit der Maßgabe in Kraft, daß 
die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften nach § 5 schon vom Tage der Veröffentlichung 
dieser Verfügung an eingeleitet werden kann. 
) Die auf Grund des 87 der genannten K. Verordnung vom 25. Mai 1901 erlassenen 
ortspolizeilichen Vorschriften treten am 1. Januar 1914 außer Kraft. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1913. 
Fleischhauer.
	        
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