Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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84. 
(1) Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfemitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen 
sind, ist den Kandidaten verboten. 
2) Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Ver- 
fehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungs- 
zeugnis nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
(8) Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur 
Lösung der gestellten Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. 
85. 
(1) Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. 
(2) In den Zeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (1, II und I1II), 
deren jede in zwei Abteilungen a und b zerfällt, bezeichnet. 
(3) Die Namen der für befähigt erklärten Kandidaten, soweit diesen Aussicht auf An— 
nahme für den Staatsforstdienst eröffnet ist, werden im Staatsanzeiger bekanntgemacht. 
86. 
(l) Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt, oder wer ohne 
solche Entschuldigung die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, desgleichen wer bei der 
Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß § 4 von der Prüfung ausgeschlossen 
oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, wird zur Wiederholung der 
Prüfung nur einmal zugelassen. 
(2) Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal, und zwar bei der nächstfolgenden Prüfung gestattet. 
In diesem Falle wird das frühere Zeugnis durch das Ergebnis der neuen Prüfung, auch 
wenn das neue Zeugnis ungünstiger ist oder wenn auf Abweisung des Kandidaten er— 
kannt wird, ersetzt. Tritt bei der wiederholten Prüfung der Fall des § 4 Abs. 2 oder 3 ein,
	        
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