Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft. Wird auf Abweisung erkannt, so kann 
der Kandidat noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. 
II. Die Vorprüfung. 
§ 7. 
Q) Die Vorprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die durch den Staatsminister 
der Finanzen für die einzelne Prüfung aus Lehrern der naturwissenschaftlichen Fakultät 
und nach Bedarf aus Lehrern der Forstwissenschaft bestellt wird. 
2 Die der staatswissenschaftlichen Fakultät angehörenden Lehrer der Forstwissenschaft 
sind, auch wenn sie nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt worden sind, 
berechtigt, der mündlichen Prüfung sowie der Beratung und Beschlußfassung über die 
auszustellenden Zeugnisse anzuwohnen. 
(8) Der Kommission wird ein höherer forstlicher Beamter des Finanzdepartements als 
stimmberechtigtes Mitglied beigeordnet. 
88. 
#) Bei der Meldung um Zulassung zur Vorprüfung sind folgende Nachweise beizu- 
bringen: 
1. ein Geburtsregisterauszug, aus dem zugleich der in Nr. 2 bezeichnete Nachweis 
hervorzugehen hat, sowie eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des 
Lebenslaufs des Kandidaten; 
2. der Nachweis, daß der Kandidat zur Zeit der Ablegung der Vorprüfung das 23. 
bezw. für den Fall der bereits erfolgten Ableistung des Einjährig-Freiwilligen- 
Dienstes das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten habe; 
der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit; 
das Reifezeugnis einer der in § 9 bezeichneten Vollanstalten; 
der Nachweis eines mindestens zweijährigen akademischen Studiums an der 
staatswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fakultät der Landesuniversität 
oder an einer mit naturwissenschaftlichem Unterricht ausgestatteten sonstigen 
deutschen Hochschule oder Forstakademie (vergl. auch Nr. 6); 
St 
Su
	        
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