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so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft. Wird auf Abweisung erkannt, so kann
der Kandidat noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.
II. Die Vorprüfung.
§ 7.
Q) Die Vorprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die durch den Staatsminister
der Finanzen für die einzelne Prüfung aus Lehrern der naturwissenschaftlichen Fakultät
und nach Bedarf aus Lehrern der Forstwissenschaft bestellt wird.
2 Die der staatswissenschaftlichen Fakultät angehörenden Lehrer der Forstwissenschaft
sind, auch wenn sie nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt worden sind,
berechtigt, der mündlichen Prüfung sowie der Beratung und Beschlußfassung über die
auszustellenden Zeugnisse anzuwohnen.
(8) Der Kommission wird ein höherer forstlicher Beamter des Finanzdepartements als
stimmberechtigtes Mitglied beigeordnet.
88.
#) Bei der Meldung um Zulassung zur Vorprüfung sind folgende Nachweise beizu-
bringen:
1. ein Geburtsregisterauszug, aus dem zugleich der in Nr. 2 bezeichnete Nachweis
hervorzugehen hat, sowie eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des
Lebenslaufs des Kandidaten;
2. der Nachweis, daß der Kandidat zur Zeit der Ablegung der Vorprüfung das 23.
bezw. für den Fall der bereits erfolgten Ableistung des Einjährig-Freiwilligen-
Dienstes das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten habe;
der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit;
das Reifezeugnis einer der in § 9 bezeichneten Vollanstalten;
der Nachweis eines mindestens zweijährigen akademischen Studiums an der
staatswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fakultät der Landesuniversität
oder an einer mit naturwissenschaftlichem Unterricht ausgestatteten sonstigen
deutschen Hochschule oder Forstakademie (vergl. auch Nr. 6);
St
Su