Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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l der Nachweis, daß der Kandidat eine Vorlesung über Einführung in die Forst- 
wissenschaft an der Landesuniversität oder an einer anderen mit forstlichem Unter- 
richt ausgestatteten deutschen Hochschule oder Forstakademie gehört und an den mit 
dieser Vorlesung verbundenen Waldexkursionen sich beteiligt hat; 
pder Nachweis der erfolgreichen Beteiligung an Seminarübungen in Botanik, 
Bodenkunde und anorganischer Chemie; 
ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts und des Aufent- 
haltsorts des Kandidaten oder statt des letzteren Zeugnisses, wenn der Kandidat 
zur Zeit der Meldung die Landesuniversität besucht, ein Sittenzeugnis des aka- 
demischen Rektoramts; 
l der Nachweis der Militärdienstfähigkeit und zwar: 
entweder 
a) der Nachweis der bereits erfolgten Ableistung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes 
oder 
b) der Nachweis der Annahme seitens eines Truppenteils zur Ableistung des 
Einjährig-Freiwilligen-Dienstes. 
Ist ein Kandidat während oder nach Ableistung des Militärdienstes invalidiert worden, 
so bleibt dem Finanzministerium die Entscheidung über seine Zulassung zur Prüfung 
vorbehalten. 
Die auf die Ableistung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes verwendete Zeit kann 
in die in Nr. 5 vorgeschriebene mindestens zweijährige Studienzeit nicht eingerechnet 
werden. 
89. 
Der Vorschrift der Nr. 4 in § 8 genügen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums; 
2. das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums; 
3. das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule mit dem Nachweis der erforder- 
lichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache.
	        
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