Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(2) Ist das Reifezeugnis einer der vorstehend bezeichneten Vollanstalten in einem Bundes- 
staat ausgestellt worden, in dem beschränkende Bestimmungen für den Zugang zu der 
staatlichen Forstverwaltungslaufbahn bestehen, so kann die Zulassung zu der Vorprüfung 
an die Bedingung der Abgabe einer Erklärung dahingehend, daß der Kandidat den Ein- 
tritt in den württembergischen Staatsforstdienst nicht anstrebt, geknüpft werden. 
8 10. 
Gegenstände der Vorprüfung sind: 
Botanik und Forstbotanik; 
Geologie und Bodenkunde; 
Zoologie und Forstzoologie, Forstinsektenkunde und Fischkunde; 
Physik und Meteorologie; 
anorganische Chemie und die für die Forstwirtschaft wichtigen Lehren der organischen 
Chemie; 
6. Geodäsie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Forstwesens, 
sowie Planzeichnen; 
7. niedere Analysis und analytische Geometrie der Ebene. 
e — 
9 11. 
:#u Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach dem durchschnittlichen Jahresbedarf 
im Forstdienst eine Höchstzahl von Kandidaten zu bestimmen, die als Anwärter für den 
Staatsforstdienst in Betracht kommen. Von dieser Höchstzahl kann bei der einzelnen 
Prüfung je nach deren Ergebnis abgewichen werden. 
#) Zu diesem Zweck ist das Protokoll über das Ergebnis der Vorprüfung an das Finanz- 
ministerium einzusenden, das nach Anhörung der Forstdirektion Entschließung ergehen läßt. 
(8) Den nicht als Anwärter für den Staatsforstdienst bezeichneten Kandidaten ist, soweit 
sie die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis mit dem Vorbehalt, daß ihnen 
eine Anwartschaft auf Eintritt in den württembergischen Staatsforstdienst nicht zustehe, 
auszustellen.
	        
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