Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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* In diesem Falle treten an die Stelle der in § 13 verlangten Nachweise einschließlich 
des Nachweises der erfolgten Ablegung der Vorprüfung nachstehende Erfordernisse: 
1. der Nachweis der Erstehung der Reifeprüfung an einem deutschen Gymnasium, 
einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule; 
2. der Nachweis einer Mindestdauer der akademischen Studien von dreiundeinhalb 
Jahren an deutschen Hochschulen oder Forstakademien, wovon wenigstens zwei 
Halbjahre an der Universität Tübingen zugebracht sein müssen. 
(3) Den zu der Fachprüfung auf Grund des gegenwärtigen Paragraphen zugelassenen 
Kandidaten sind aus der Rechtswissenschaft nur solche Fragen vorzulegen, die das württem- 
bergische Sonderrecht nicht berühren. 
8 16. 
Das Bestehen der Fachprüfung durch solche Kandidaten, auf die entweder die Be— 
stimmungen des § 15 Anwendung finden oder denen bei Ablegung der Vorprüfung ein 
Zeugnis mit dem in § 11 Abs. 3 bezeichneten Vorbehalt ausgestellt worden ist, verleiht 
denselben keinen Anspruch auf Zulassung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes im 
württembergischen Staatsforstdienst und zur Staatsprüfung. 
IV. Praktischer Vorbereitungsdienst. 
§ 17. 
#) Bei Ausstellung des Zeugnisses über die Erstehung der Fachprüfung werden die 
Kandidaten, soweit ihnen nicht der Eintritt in den württembergischen Staatsforstdienst 
gemäß § 11 Abs. 3 oder gemäß § 15 versagt ist, von dem Finanzministerium zu Forst- 
referendaren bestellt. * 
(2) In dieser Eigenschaft haben sie behufs ihrer praktischen Ausbildung während eines 
Zeitraums von zweiundeinhalb Jahren Vorbereitungsdienste zu leisten. 
(3) Die Bestimmung darüber, welchen Ämtern die Referendare zuzuteilen seien, welche 
Zeit sie bei den einzelnen Ämtern zuzubringen haben und welche Arbeiten ihnen daselbst 
zu übertragen seien, bleibt der Verfügung des Finanzministeriums vorbehalten. 
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