Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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8 24. 
Nach der Erstehung der Prüfung werden die Kandidaten, soweit sie Anwartschaft 
auf Aufnahme in den Staatsforstdienst haben, von dem Finanzministerium zu Forst- 
assessoren bestellt. 
VI. übergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 25. 
(0) Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1914 mit der Maßgabe in Kraft, daß 
der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 verlangte Nachweis der Ableistung des Einjährig-Freiwilligen- 
Dienstes vor Ablegung der Fachprüfung erstmals auf diejenigen Kandidaten Anwendung 
findet, welche die Vorprüfung im Jahre 1914 ablegen. 
2) Von diesem Tage an treten die Königliche Verordnung vom 2. November 1895, 
betreffend die Forstdienstprüfungen (Reg. Bl. S. 325), und die Königliche Verordnung 
vom 23. Dezember 1905, betreffend die Anderung der vorgenannten Verordnung (Reg. Bl. 
S. 327), außer Geltung. 
Gegeben Stuttgart, den 18. Dezember 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betrefeend die Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 20. Dezember 1913. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert 
und ergänzt: 
1) Im §2 „Meistgewicht“ ist in der vorletzten Zeile statt „350 Gramm“ zu setzen: 
500 Gramm
	        
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