Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2) Im § 9 „Drucksachen“ ist als Abs. XV aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeit- 
schriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jetzigen Abs. XV und XVI erhalten die Bezeichnung XVI 
und XVII. 
Im bisherigen Abs. XV (Anderung vom 8. Dezember 1900, Reg.Bl. S. 861) 
ist der Schlußsatz zu streichen. 
3) Im § 10 „Geschäftspapiere“ ist im Abs. 1 (Anderung vom 19. September 1907, 
Reg. Bl. S. 384) hinter „Versicherungsgesellschaften,“ ein zuschalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
4) Im § 11 „Warenproben“ erhalten die Abs. I (Anderung vom 19. Sep- 
tember 1907, Reg. Bl. S. 384), II und 1X (Anderung vom 31. August 1908, 
Reg. Bl. S. 175) folgenden Wortlaut: 
I Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Be- 
dingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, 
abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die 
so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschicht- 
liche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 
20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm 
in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. 
IX Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks des Auf- 
gabe-Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, 
die bis zu 10 Kilometer voneinander entfernt sind, und zwischen den nicht 
im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamts- 
bezirks)
	        
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