Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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bis 250 Gramm einschließlic .. 5 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschließlicg 20 Pf.; 
B) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 Gramm einschließlich .10 pPfo,, 
über 250 bis 500 Gramm einschließlic 20 Pf. 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5) Im § 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselakzepten“" ist im Abs. XIX zwischen dem ersten und 
zweiten Satz einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag 
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Ab- 
tretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den entstandenen 
unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. 
6) Im § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg.Bl. S. 175) 
ist unter Vim dritten Abs. hinter „erhoben,“ ein zuschalten: 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist"“ versehen ist, 
7) In demselben § (23a) erhält der erste Abs. unter IX folgende 
Fassung: 
Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, 
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere An- 
lagen (1II) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel
	        
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