Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen ge- 
schehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den 
Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem 
Bezogenen vorgezeigt. 
8) Im § 44 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist im letzten 
Satze des Abs. 1 (Anderungen vom 17. Dezember 1908, Reg. Bl. S. 311, 
und vom 16. Juni 1910, Reg. Bl. S. 275) statt „unter der in der Karte an- 
gegebenen Nummer eingehen“ zu setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte 
angegebene Nummer tragen. 
9) Im § 51 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im 
letzten Satze des Abs. VI hinter „um“" einzuschalten: 
Postkarten und 
10) Im § 77 „Verhalten der Reisenden auf den Posten“ erhält Abs. III 
folgende Fassung: 
Rauchen im Postwagen ist nur unter Zustimmung der Mitreisenden gestattet. 
Die Bestimmungen unter 1) und 4) treten am 1. Januar 1914, die anderen Be- 
stimmungen sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1913. 
Weizsäcker.
	        
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