Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Xusführungsvorschriften zu §9 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. §. 583). Vom 23. Dezember 1913. 
Die in Nr. 59 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 2. Dezember 1913 
Seite 1212 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1913 
wird nachstehend veröffentlicht. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1913. 
Fleischhauer. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 nachstehende Ausführungsvor- 
schriften zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehäörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 583) beschlossen. 
Berlin, den 29. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Ausführungsvorschriften 
zu § 9 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. 
1. Jeder Bundesstaat sendet zum 1. jedes Monats an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) unter 
„Verwendung des in der Anlage beigefügten Musters in 28 Stücken ein Verzeichnis derjenigen Personen, deren 
Einbürgerung von ihm beabsichtigt wird und auf welche die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Anwendung findet. 
2. Die Verzeichnisse werden vom Reichskanzler zusammengestellt und den Bundesstaaten umgehend 
zugesandt. Die Zusammenstellung erfolgt derart, daß jeder Bundesstaat die von den übrigen Bundesstaaten 
eingesandten Verzeichnisse erhält. 
3. Die Bundesstaaten prüfen die Verzeichnisse und bezeichnen bis zum 15. des nächstfolgenden Monat: 
dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die Personen, gegen deren Einbürgerung Bedenken bestehen. Sofem 
keine Mitteilung innerhalb dieser Frist eingegangen ist, wird angenommen, daß Bedenken nicht erhoben werden. 
4. Von dem Ergebnis der Umfrage macht der Reichskanzler jedem Bundesstaate hinsichtlich der von 
ihm übermittelten Einbürgerungsanträge alsbald Mitteilung. 
5. Uber Einbürgerungsanträge, gegen die Bedenken erhoben sind, werden die beteiligten Bundesstaaten 
unmittelbar miteinander in Benehmen treten. Erkennt der Bundesstaat, bei dem der Einbürgerungsantra:r 
gestellt ist, die Bedenken als begründet an, oder nimmt der Bundesstaat, der die Bedenken erhoben hat, diese 
zurück, so hat der Bundesstaat dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) eine entsprechende Erklärung abzu- 
geben, die der Reichskanzler dem anderen Bundesstaate mitteilt. Vor Eingang der Mitteilung, daß die Bedenken 
zurückgenommen sind, darf die Einbürgerung nicht erfolgen. Kommt eine Einigung unter den beteiligten 
Bundesstaaten nicht zustande, so führt der Reichskanzler die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
 
	        
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