Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Ausführung des 839 AXb#. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom L2. Juli 1913 
(Keichs-Gesetzbl. S. 563). Vom 23. Dezember 1913. 
Die in Nr. 59 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 2. Dezember 1913 
Seite 1201 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1913 
wird nachstehend zur Kenntnis der beteiligten Stellen gebracht. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1913. 
Fleischhauer. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 zur Ausführung des § 39 
Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) 
beschlossen: 
1. Aufnahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie Urkunden, die zur Be- 
scheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind nach den in den Anlagen 1 bis 10 
enthaltenen Mustern auszustellen, 
2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem Zeitraum von zehn 
Jahren bemessen werden. 
Berlin, den 29. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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