Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Anlage 3. 
Deuisches Reick. 
(Reichsadler.) 
Arkunde über die Verleihung der unmittelbaren 
Reichsangehörigkeit. 
D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am 
in 
(sowie seiner Ehefrau , geborenen 
und folgenden von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1626 B. G.B.) gesetzlich vertretenen Kindern: 
1. (Namen), geboren am in 
2. - - - 
3. 
) 
ist mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen worden; 
damit Deutsche geworden. 
Die Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten 
Familienangehörigen. 
(Der Reichskanzler.) 
(Unterschrift.)
	        
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