Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Vom 23. Dezember 1913. 
Zum Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 583) wird unter Hinweisung auf die beiden Bekanntmachungen des 
Ministeriums des Innern vom heutigen Tage über die Ausführung der §8 9 Abs. 1 
und 39 Abs. 1 des Reichsgesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium 
nachstehendes verfügt. 
l1. . 
Die Kreisregierungen senden zum 15. jedes Monats an das Ministerium des 
Innern unter Verwendung des den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften zu 89 Abs. 1 
des Reichsgesetzes beigefügten Musters in je dreißig Stücken Personallisten über die- 
jenigen Gesuchsteller, deren Einbürgerung von ihnen beabsichtigt wird und auf welche 
die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes Anwendung findet. 
§ 2. 
Zuständige Behörde des Heimatstaates im Sinne des § 25 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 sind 
die Kreisregierungen; höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 14 Abs. 1 sind die 
zur Vollziehung oder Bestätigung der Anstellung berufenen staatlichen Mittelstellen. 
Militärbehörde im Sinne des 8§ 22 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26 Abs. 3 ist für 
Offiziere das Generalkommando, im übrigen das Bezirkskommando. 
§ 3. 
Das Verfahren bei der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf 
Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des 
§ 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 des Reichs- 
gesetzes regelt sich nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung und Art. 80 der Bezirks- 
ordnung. Die Bestimmungen des § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 30. Oktober 1907, betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20
	        
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