401
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Vom 23. Dezember 1913.
Zum Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 583) wird unter Hinweisung auf die beiden Bekanntmachungen des
Ministeriums des Innern vom heutigen Tage über die Ausführung der §8 9 Abs. 1
und 39 Abs. 1 des Reichsgesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium
nachstehendes verfügt.
l1. .
Die Kreisregierungen senden zum 15. jedes Monats an das Ministerium des
Innern unter Verwendung des den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften zu 89 Abs. 1
des Reichsgesetzes beigefügten Musters in je dreißig Stücken Personallisten über die-
jenigen Gesuchsteller, deren Einbürgerung von ihnen beabsichtigt wird und auf welche
die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes Anwendung findet.
§ 2.
Zuständige Behörde des Heimatstaates im Sinne des § 25 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes ist das Ministerium des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 sind
die Kreisregierungen; höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 14 Abs. 1 sind die
zur Vollziehung oder Bestätigung der Anstellung berufenen staatlichen Mittelstellen.
Militärbehörde im Sinne des 8§ 22 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26 Abs. 3 ist für
Offiziere das Generalkommando, im übrigen das Bezirkskommando.
§ 3.
Das Verfahren bei der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf
Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des
§ 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 des Reichs-
gesetzes regelt sich nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung und Art. 80 der Bezirks-
ordnung. Die Bestimmungen des § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 30. Oktober 1907, betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20