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1. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Krankenhäusern, den
Mannschaften des K. Landjägerkorps einschließlich der Stationskommandanten,
den K. Straßen- und Schleusenwärtern, sowie solchen Vereinen und Anstalten,
welche der öffentlichen Armenpflege und der Wohltätigkeit dienen, bei Be—
zahlung der gelieferten Arzneimittel innerhalb zweier Monate nach Übergabe
der Rechnung folgende Abschläge von den Preisen der Arzneitaxe zu ge—
währen:
für vierteljährliche Lieferungsbeträge bis zu 400 A 5 296
„ „ „ über 400 .X bis zu 700 .K 10 %
„ » » » 700.-«»»1000.«159i,
77 L » « 1000 M 20 96.
Die höheren Abschläge kommen je für die überschießenden Beträge in An—
rechnung.
2. Für Lieferungen an Krankenkassen im Sinn des § 225 der Reichsversicherungs-
ordnung und an knappschaftliche Krankenkassen gelten die Bestimmungen der
zum Vollzug des § 376 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 29. November 1913 (Reg. Bl. S. 322) mit
der Maßgabe, daß an Stelle des letzten Absatzes der genannten Verfügung die
Bestimmung in Nr. 5 der gegenwärtigen Verfügung tritt und daß Lieferungen
für einzelne Kassen, die im Vierteljahr nicht mehr als 60 .X betragen, bei der
Berechnung des Gesamtabschlags außer Betracht zu bleiben haben. Für diese
Lieferungen ist gleichmäßig ein Abschlag von 5% zu gewähren. Bei Verteilung
des Gesamtabschlags auf die einzelnen Kassen ist nur mit vollen Hundertteilen
(Prozenten) zu rechnen. Bruchteile, die sich bei der Feststellung des Gesamt-
abschlags ergeben, sind bei mehr als 0,5 0 nach oben, andernfalls nach unten
abzurunden.
3. Bei Lieferung von Tierarzneimitteln an die in Nr. 1 bezeichneten Anstalten und
Vereinc ist ein Abschlag von 10 0% auf die Preise der Arzneitaxe zu gewähren.
Im übrigen findet bei jeder tierärztlichen Verordnung ein Abschlag von 10 c%
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