Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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auf die Preise der Arzneitaxe statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten 
Arzneimittel 5 MA übersteigt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate nach 
Übergabe der Rechnung erfolgt. 
4. Bei Lieferung derjenigen einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Ver— 
ordnung im Handverkauf abgegeben zu werden pflegen, an die in Nr. 1 bezeich- 
neten Anstalten usw. kommt für die Berechnung die jeweils für die Kranken- 
kassen gültige Handverkaufspreisliste zur Anwendung. 
5. Für fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen im Sinn der Nr. 21 der Arzneitaxe, 
einschließlich des Serum antidiphtericum. Serum antitetanicum und des Tuber- 
culinum sowie für die nach Nr. 4 berechneten Arzneimittel ist ein Abschlag 
nicht zu gewähren. 
6. Die in Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Arzneimittel sind in den Arzneirechnungen 
gesondert aufzuführen. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1913. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug des § I77 der Reichsversicherungsordnung. Vom 24. Dezember 1913. 
Zum Vollzug des § 177 der Reichsversicherungsordnung wird hiemit nachstehendes 
bestimmt: 
(1) Personen, die auf Grund statutarischer Bestimmung einer Krankenpflegeversicherung 
die Versicherung bei ihr nach Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis 
bis zum 31. Dezember 1913 fortgesetzt haben, können der für ihren Wohnsitz zustän— 
digen allgemeinen Ortskrankenkasse freiwillig beitreten, sofern sie den Beitritt nach 
§ 310 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bis spätestens 30. Juni 1914 anmelden. 
Die Anmeldung des Beitritts kann innerhalb dieses Zeitraums mit Wirkung vom 
1. Januar 1914 ab erfolgen. Auf den Beitritt finden § 176 Abs. 3 sowie § 207 und 
§ 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung. Die Mitglied-
	        
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