Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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schaft erlischt außer in den Fällen der §§ 178, 312 und 314 der Reichsversicherungs- 
ordnung auch dann, wenn die Versicherten außerhalb des Kassenbezirks ihren Auf- 
enthalt nehmen. 
(2) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Personen, die am 31. Dezember 1913 
auf Grund freiwilligen Beitritts bei einer Krankenpflegeversicherung versichert sind. 
(8) Die Versicherungsämter werden angewiesen, vorstehende Bestimmungen alsbald 
in den Bezirksamtsblättern bekanntzumachen. Auch sind die Ortsbehörden für die 
Arbeiterversicherung zu veranlassen, die beteiligten Kreise in geeigneter Weise hierauf 
hinzuweisen. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1913. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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