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hinterlegten Wertpapiere, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf den Inhaber lauten
oder auf den Namen umgeschrieben sind, in der Weise zu verwahren, daß in den
einen Schrank die Mäntel, in den anderen die Zins= und Anteilscheine nebst den
Erneuerungsscheinen verbracht werden. Der Schrank, in dem sich die Zins-
und Anteilscheine nebst den Erneuerungsscheinen befinden, ist stets unter Doppel-
verschluß zu stellen (vergl. § 2), während bei dem Schrank, in dem sich die Mäntel
befinden, der Verschluß durch den Kanzleivorstand, Gegenrechner oder den
Vorstand der Hinterlegungsstelle genügt.
b) Übersteigt der Wert der in der Hinterlegungskasse befindlichen Wertpapiere
auf den Inhaber und Kostbarkeiten bei den unter a genannten Hinterlegungs-
stellen zusammen den Betrag von 50 000 /, bei den übrigen Hinterlegungs-
stellen den Betrag von 10 000 .(, so sind die Mäntel zu diesen Wertpapieren
und die Kostbarkeiten, soweit ihr Wert die genannten Beträge übersteigt, von
den Hinterlegungsstellen an das Kameralamt des Bezirks, von den Hinter-
legungsstellen des Oberlandesgerichts, des Landgerichts Stuttgart und der
Amtsgerichte Stuttgart Stadt und Amt an die Staatshauptkasse zur Ver-
wahrung zu übergeben. Die Übergabe hat in Paketen, die von der Hinter-
legungsstelle zu verschließen und zu versiegeln sind, für jede Sache gesondert,
unter Mitteilung einer genauen Inhaltsangabe zu erfolgen (vergl. Erlaß der
Oberrechnungskammer und der Staatskassenverwaltung vom 10. März 1909,
Amtsbl. des Finanzministeriums S. 18). Dasselbe hat auch bei Hinterlegungen
in geringerem als dem angeführten Betrag zu geschehen, wenn nach Lage der
Umstände gegen die Verwahrung der Gegenstände in den Räumen der Hinter-
legungsstelle, insbesondere gegen die gleichzeitige Verwahrung von Mänteln
und Zins= usw. Scheinen, vom Standpunkt der Sicherheit Bedenken bestehen.
Zc) Ubersteigt der Wert der Inhaberpapiere und der Kostbarkeiten den Betrag
von zusammen 60 000 .1, so ist in allen Fällen die Weisung des Justizministeri-
ums einzuholen. In dringenden Fällen kann die Übergabe der Mäntel von
Inhaberpapieren und von Kostbarkeiten ohne weiteres, jedoch unter gleich-