Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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zeitiger Anzeige an das Justizministerium, an die Staatshauptkasse in Stuttgart 
erfolgen. 
d) Für einzelne Hinterlegungsstellen behält sich das Justizministerium die Er— 
lassung besonderer Anordnungen vor. 
e) Im Falle der Übergabe von Hinterlegungsgegenständen an die Staatshaupt— 
kasse ist zu beachten, daß die Bescheinigung von dem Vorstand und von dem 
Kontrolleur dieser Behörde unterzeichnet sein muß. Dem Justizministerium 
ist jeweils alsbald ein Verzeichnis der an die Staatshauptkasse übergebenen 
Gegenstände vorzulegen. 
In § 24 erhält 
a) in Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: 
Mindestens einmal im Lauf eines jeden Kalenderjahres ist von dem Vor- 
stand der Hinterlegungsstelle unter Zuziehung des Gegenrechners ein vollstän- 
diger Sturz der Hinterlegungskasse vorzunehmen. 
Ferner wird 
b) in Abs. 1 Satz 2 gestrichen. 
Sodann erhält 
Z) in Abs. 1 der letzte Satz folgende Fassung: 
Haben sich beim Sturz der oberlandesgerichtlichen oder landgerichtlichen 
Hinterlegungskasse erheblichere Anstände ergeben, so hat der Präsident sofort 
dem Justizministerium Anzeige zu erstatten. 
Endlich erhält 
d) Abs. 2 folgende Fassung: 
Wegen des Sturzes der Hinterlegungskasse bei unvermuteten Kassen- 
visitationen vergl. §§ 30 ff. der Verfügung des Justiziministeriums vom 10. März 
1913, betreffend die Kassenordnung für die Gerichte (Amtsbl. S. 21).
	        
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