Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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10. Dem § 26 wird als weiterer Absatz angefügt: 
Die Beamten der Landgerichte und des Oberlandesgerichts, denen die 
Prüfung des Hinterlegungswesens und der in § 25 bezeichneten jährlichen Nach- 
weisungen obliegt, haben sich hiebei davon zu überzeugen, daß über sämtliche in 
dem betreffenden Rechnungsjahre ausgefolgten Hinterlegungsgegenstände (Bar- 
geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten usw.) ordnungsmäßige Bescheinigungen vor- 
liegen. Daß dies geschehen, haben die Beamten auf der Nachweisung I einer jeden 
Hinterlegungsstelle besonders zu beurkunden. Anläßlich der Zusammenstellung 
der Hauptübersichten ist von dem Revisorat des Justizministeriums zu prüfen, 
ob diese Beurkundungen erfolgt sind. 
11. An Stelle des Formulars Beilage 3 (Reg. Bl. 1899 S. 1013) tritt das anliegende 
Formular; das seitherige Formular ist handschriftlich zu ändern. 
* 
12. In den Formularen Beilage 4 und 5 (Reg.Bl. 1899 S. 1015 und 1019) fallen 
auf Seite 1 je die Worte weg: „Erforderlichenfalls sind zu den Gerichtsakten Abschriften 
derselben zu legen.“ 
Stuttgart, den 10. März 1913. 
Schmidlin. Geßler.
	        
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