Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Prüfungsordnung für Tierärzte. 
A. Approbationsbehörden. 
81. 
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind die Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere tierärztliche Hochschulen oder eine 
oder mehrere Universitäten mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung 
haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs 
Bayern, des Königreichs Sachsen und des Großherzogtums Hessen. 
B. Nachweis der Befühigung. 
82. 
(1) Die Approbation als Tierarzt erhält, wer die tierärztliche Prüfung vollständig be- 
standen hat. 
(2) Der tierärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vorprüfung vorherzu- 
gehen. » 
(3) Die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Approbation sind zu versagen, 
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt 
endgültig durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung zu den Prüfungen 
oder die Erteilung der Approbation nachgesucht wird; sie ist bindend für alle anderen Zentral- 
behörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Tierärztliche Vorprüfung. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
§ 3. 
(1) Die tierärztliche Vorprüfung ist vor der Prüfungskommission derjenigen Hochschule 
(Universität) abzulegen, an welcher der Studierende dem veterinärmedizinischen Studium ob- 
liegt. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). 
(2) Die Prüfungskommission besteht bei den tierärztlichen Hochschulen aus den Lehrern 
der Prüfungsfächer (§ 6 Abs. 2) und aus dem Rektor (Direktor) der Hochschule, in dessen Be- 
hinderung seinem Stellvertreter, als Vorsitzenden. Sind mehrere Lehrer für ein Prüfungs- 
fach an einer Hochschule vorhanden, so bestimmt für dieses Fach die vorgesetzte Zentralbehörde 
nach Anhörung des Lehrerkollegiums, wer von ihnen Mitglied der Prüfungskommission ist.
	        
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