Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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6 10. 
Die erstmalige Meldung zur Vorprüfung kann das Gesuch um Zulassung zu beiden Ab- 
schnitten oder nur zum naturwissenschaftlichen Abschnitt enthalten (ogl. § 20 Abs. 3). Eine erst- 
malige Meldung zu einzelnen Fächern des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist unbeschadet 
der Ausnahmen nach §* 19 unzulässig. Zu dem anatomisch-physiologischen Abschnitt kann die 
Meldung so zeitig erfolgen, daß mit der Prüfung während der letzten vier Wochen des letzten 
nachzuweisenden Studienhalbjahrs begonnen werden kann. Alsdann sind bei der Meldung 
die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Nachweise, soweit sie das letzte Studienhalbjahr betreffen, 
in vorläufiger Form mit der Bescheinigung, daß die regelmäßige Teilnahme bis zum Tage der 
Ausstellung stattgefunden hat, beizubringen. Die vollständigen endgültigen Nachweise sind am 
Schlusse des Halbjahrs nachzureichen. Vor dieser Nachreichung kann der Prüfungsabschnitt 
nicht als bestanden angesehen werden. 
*E11. 
(1) Die in den §S§ 7 bis 10 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
(2) Der Nachweis des Studiums im allgemeinen und der Studiendauer wird durch das 
Anmeldebuch und, soweit das Studium an einer anderen Hochschule oder Universität zurück- 
gelegt ist, durch das Abgangszeugnis, die sonstigen in §§ 8, 10 erforderten Nachweise werden 
durch besondere, nach dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die 
Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin werden die Zeugnisse von dem 
Direktor der Akademie ausgestellt. 
b) Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Vorprüfung. 
8 12. 
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Prüfungstermine für den natur- 
wissenschaftlichen Abschnitt fest und bestimmt für jeden Termin die Frist, bis zu der die 
Meldungen der Prüflinge bei ihm eingereicht werden müssen, wenn der Anspruch auf Berück- 
sichtigung in dem Termin nicht verloren gehen soll. Der Vorsitzende erläßt die Ladungen der 
Mitglieder der Kommission und der Prüflinge zu den Prüfungsterminen. Jeder Ladung 
eines Prüflings ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
(2) In der Regel ist in jedem Vierteljahr ein Prüfungstermin anzuberaumen. Im 
Bedarfsfall ist die Zahl der Termine zu erhöhen. 
(3) Wenn angängig, ist die Prüfung in allen Fächern an einem Tage vorzunehmen. In 
jedem Prüfungsfache soll ein Prüfling etwa 10 bis 15 Minuten geprüft werden. 
(0 In der Zoologie hat die Prüfung besonders die Wirbeltiere und die tierischen 
Schmarotzer, in der Botanik die Futter= und sonstigen landwirtschaftlichen Pflanzen, die Arznei- 
und Giftpflanzen, in der Physik und Chemie die besonderen Bedürfnisse des Tierarztes zu 
berücksichtigen. 
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