Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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(5) Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist auch darauf zu achten, daß der Prüfling sprach- 
liches Verständnis für die naturwissenschaftlichen Kunstausdrücke besitzt. 
g 13. 
(1) Für jedes Fach wird über den Ausfall der Prüfung von dem Prüfenden ein Urteil ab- 
gegeben, für das ausschließlich die Bezeichnungen: sehr gut (1), gut (2), genügend (3), unge- 
nügend (4), schlecht (5) zulässig sind. Wer eines der erstgenannten drei Urteile erhält, hat die 
Prüfung in dem Fache bestanden. 
(2) In Fächern, in denen das Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ lautet, ist die Prüfung 
nicht bestanden und muß wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungs- 
prüfung erfolgen kann (Wiederholungsfrist), ist vom Prüfenden zu bemessen. Sie muß min- 
destens vier Wochen betragen und darf nicht über den letzten Prüfungstermin des nächsten 
für die Prüfung in Betracht kommenden Vierteljahrs hinaus erstreckt werden. 
(3) Hat ein Prüfling die Prüfung in mehr als einem Fache zu wiederholen, so werden die 
für jedes festgesetzten Wiederholungsfristen zusammengerechnet, jedoch darf die Zulassung 
frühestens zum ersten Prüfungstermin des nächsten und muß spätestens zum letzten Prüfungs- 
termin des zweitnächsten für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs erfolgen. 
Die Wiederholungsprüfung hat in allen noch nicht erledigten Fächern an einem Prüfungs- 
termin stattzufinden. 
8 14. 
(1) Der Prüfling ist von dem Termin, zu dem er frühestens die Wiederholungsprüfung 
ablegen kann (Wiederholungstermin), schriftlich in Kenntnis zu setzen. Meldet sich der Kandidat 
nicht rechtzeitig (§ 12 Abs. 1) zur Wiederholungsprüfung spätestens für den letzten Prüfungs- 
termin desjenigen für die Prüfungen in Betracht kommenden Vierteljahrs, welches dem 
Wiederholungstermin folgt, oder bleibt er in diesem Termin aus oder erscheint er in ihm nicht 
rechtzeitig, so ist er unter Androhung der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Folgen zu einem der 
Prüfungstermine des nächsten Vierteljahrs vorzuladen. 
(2) Unterzieht sich der Prüfling auch in diesem Termin nicht der Wiederholungsprüfung, 
so kann die Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in den noch nicht erledigten 
Fächern als nicht bestanden anzusehen ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die 
Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
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§ 15. 
Tritt ein Prüfling im Prüfungstermin nach Beginn der Prüfung zurück, so kann die 
Prüfungskommission beschließen, daß die Prüfung in allen noch nicht erledigten Fächern als 
nicht bestanden anzusehen ist (§ 13 Abs. 2). Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die 
Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig.
	        
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