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c) Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Vorprüfung.
l 20.
(1) Der anatomisch-physiologische Abschnitt der Vorprüfung muß, sofern der Studierende
nach Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts das Studium an einer anderen tierärzt-
lichen Hochschule oder Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Hochschule oder Universität
erledigt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Akten
einzufordern.
(2) Die an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richtenden Gesuche um Zulassung
zum anatomisch-physiologischen Abschnitt der Vorprüfung müssen sich auf diesen Abschnitt
als Ganzes erstrecken und dürfen nicht auf einzelne Fächer beschränkt werden. Abgesehen von
den sonst nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 8§ 10, 11 erforderlichen Nachweisen sind den Gesuchen
die Bescheinigungen über das Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts (§ 18 Abs. 2)
oder die nach § 19 zulässigen anderweiten Nachweise beizufügen.
(3) Eine Meldung vor vollständiger Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts ist
zulässig (ogl. & 10). Jedoch ist die Vorschrift im § 6 Abs. 3 zu beachten. Die vorläufige Be-
scheinigung gemäß § 18 Abs. 2 ist alsdann sofort nach der Erteilung nachzureichen.
(4) Die Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt ist spätestens ein Jahr nach
Erledigung des naturwissenschaftlichen Abschnitts einzureichen. Wird diese Frist versäumt, so
kann die Prüfungskommission beschließen, daß, wenn sich der Prüfling nicht binnen einer
weiteren Frist von drei Monaten meldet, die Prüfung in dem naturwissenschaftlichen Ab-
schnitt als nicht abgelegt anzusehen ist. Die dreimonatige Frist läuft vom Tage der alsbald
durch den Vorsitzenden zu bewirkenden Behändigung des Beschlusses an den Prüfling. Gegen
den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Zentralbehörde zulässig.
21.
(1) Der Vorsitzende teilt die bei ihm einlaufenden und zur Zulassung geeigneten Meldungen
zum anatomisch-physiologischen Abschnitt den für die einzelnen Fächer zuständigen Mitgliedern
der Prüfungskommission mit.
(2) Die Prüfenden bestimmen die Prüfungstermine unter Beachtung der Vorschriften
im §8 22 und teilen sie dem Vorsitzenden mit, der die Vorladungen an die Prüflinge ergehen läßt.
8 22.
(1) Die Prüfungen im anatomisch-physiologischen Abschnitt finden während des ganzen
Studienhalbjahrs derart statt, daß in dessen Verlauf alle Meldungen, die bis zum 20. April
oder 20. Oktober (ogl. auch § 10) eingereicht werden, erledigt werden müssen.
(2) Später einlaufende Meldungen gewähren keinen Anspruch auf Eriedigung innerhalb
des Halbjahrs; doch soll in der Regel in jeder Woche des Studienhalbjahrs eine Prüfung
abgehalten werden, solange noch unerledigte Meldungen vorliegen.