Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Tagen mitzuteilen. Verläßt der Studierende vor vollständiger Erledigung des anatomisch— 
physiologischen Abschnitts die Hochschule oder Universität, so ist ein entsprechender Vermerk 
in das Abgangszeugnis einzutragen. 
d) Feststellung des Gesamtergebnisses und Gebühren. 
l 31. 
(1) Hat ein Prüfling in allen Fächern des anatomisch-physiologischen Abschnitts mindestens 
„genügend“ erhalten, so wird vom Vorsitzenden das Gesamtergebnis der Vorprüfung er- 
mittelt. Dabei wird für die Anatomie das Dreifache, für die Physiologie das Zweifache, für 
die Gewebelehre, Zoologie, Botanik, Chemie und Physik je das Einfache der Zahl eingesetzt, 
die dem Urteil für jedes Fach nach der Abstufung im § 13 Abs. 1 (vgl. auch § 25 Abs. 1) zu- 
kommt. Die so gewonnenen Zahlen werden zusammengezählt; ihre Summe wird durch 
zehn geteilt, wobei Brüche über ein Halb als Ganzes gerechnet, von ein Halb und darunter 
nicht berücksichtigt werden. Das diesem Ergebnis nach der Abstufung im § 13 Abs. 1 ent- 
sprechende Urteil wird als Gesamturteil festgesetzt und hierdurch die tierärztliche Vorprüfung 
als bestanden erklärt. 
(2) Uber das Ergebnis der tierärztlichen Vorprüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis 
nach dem beigefügten Muster 4 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, 
so werden statt des Gesamturteils die Fristen nach § 25 Abs. 2, 3, 4 und § 26 vermerkt. Über 
die Wiederholung der Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5. Nach 
—— 
Mue, 
endgültiger Erledigung der Prüfung werden ihm die mit den Zulassungsgesuchen eingereichten 
Zeugnisse (§§ 7 bis 11) wieder ausgehändigt. 
g 32. 
() Die Gebühren für die Vorprüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 60 M, 
wovon 24 A auf den naturwissenschaftlichen und 36 M auf den anatomisch-physiologischen 
Abschnitt entfallen. 
(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt werden nach Abzug von 4 4 
für allgemeine Kosten zu gleichen Teilen auf die vier Prũfungsfächer dieses Abschnitts verteilt. 
(3) Treten auf Grund des § 19 Befreiungen von der Prüfung in einzelnen Fächern ein, 
so sind außer dem Gebührenanteile für allgemeine Kosten nur die Anteile für diejenigen Fächer 
zu entrichten, in denen eine Prüfung stattfindet. 
(4) Die Gebühren für den anatomisch-physiologischen Abschnitt werden nach Abzug von 
13 4 für allgemeine Kosten mit 10 K auf die anatomische, mit 5 K auf die Prüfung in der 
Gewebelehre und mit 8 K auf die physiologische Prüfung verteilt. 
(5) Bei Wiederholungsprüfungen sind die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die 
Prüfung noch nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten; außerdem ist, wenn die ganze anato-
	        
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