Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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mische Prüfung (ogl. § 25 Abs. 2) zu wiederholen ist, der volle Betrag für allgemeine Kosten 
(Abs. 4), im übrigen nur die Hälfte des Anteils nachzuzahlen, der nach Abs. 2 und 4 auf die 
allgemeinen Kosten des zu wiederholenden Prüfungsabschnitts entfällt. 
(0) Die Vorschrift im Abs. 5 findet für den Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen 
Abschnitts der Vorprüfung sinngemäße Anwendung (§ 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3). 
3 33. 
(1) Die Gebühren sind bei der Meldung für jeden Abschnitt der Vorprüfung einzuzahlen. 
Bei Wiederholungsprüfungen hat die Zahlung der Gebühren für sämtliche noch unerledigten 
Fächer des Abschnitts einschließlich etwaiger Anteile für allgemeine Kosten bei der erstmaligen 
Meldung zur Wiederholungsprüfung zu erfolgen. 
(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt sind mit Ausnahme des Anteils 
für allgemeine Kosten zurückzuzahlen, wenn der Prüfling spätestens am Tage vor dem für ihn 
angesetzten Prüfungstermin dem Vorsitzenden die Zurücknahme der Meldung erklärt. Erfolgt 
die Zurücknahme später, oder erscheint der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig im Prüfungs- 
termin, oder tritt er von der begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission, 
sofern triftige Entschuldigungsgründe vorliegen, mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließen, 
daß die Gebührenanteile, die auf noch nicht begonnene Prüfungsfächer entfallen, zurückgezahlt 
werden. Die Zurückzahlung ist unzulässig für solche noch unerledigte Fächer, in denen zufolge 
Beschlusses der Prüfungskommission nach § 15 die Prüfung als nicht bestanden anzusehen ist. 
Auf die Gebührenanteile für allgemeine Kosten darf sich der die Zurückzahlung anordnende 
Beschluß nicht erstrecken. 
(3) Zieht der Prüfling seine Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt zurück, 
bevor ihm der erste Prüfungstermin bekannt gegeben ist, so sind die dafür entrichteten Gebühren 
mit Ausnahme eines Anteils von 4 .K für allgemeine Kosten ganz zurückzuzahlen. Tritt er 
später zurück oder erscheint er in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so kann die 
Prüfungskommission die Zurückzahlung von Gebühren unter sinngemäßer Anwendung der 
Vorschriften im Abs. 2 insoweit beschließen, als nicht zufolge Beschlusses nach § 27 die Prüfung 
als nicht bestanden anzusehen ist. 
(4) Auf die Zurückzahlung von Gebühren für Wiederholungsprüfungen finden die Vor- 
schriften im Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung. 
(5) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission, durch die eine nach vorstehenden Vor- 
schriften statthafte Zurückzahlung von Gebühren abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der vorgesetzten Zentralbehörde zulässig. 
8 34. 
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die 
bei den Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden
	        
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