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und Pflichten. Unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs berichtet er der vorgesetzten
Zentralbehörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
g 38.
(1) In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahr) Prüfungen
statt. Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte April und sollen nicht über
Mitte August ausgedehnt werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 1. Oktober oder 1. März ein-
zureichen. Später einlaufende Meldungen begründen keinen Anspruch auf Zulassung in der
bereits begonnenen oder demnächst beginnenden Prüfungsperiode.
g 39.
(1) Der Meldung sind die nach §8 7 bis 9 für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene tierärztliche Vor-
prüfung (§ 31 Abs. 2) beizufügen.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2, 5/ 9 Abs. 2, § 19 bewilligten oder dort vorgesehenen Befreiungen
gelten auch für die Beibringung der nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise zur tierärztlichen
Prüfung.
(3) Eine außerhalb des Deutschen Reichs abgelegte Prüfung darf nur ausnahmsweise an
Stelle der tierärztlichen Vorprüfung als genügend angesehen werden (§ 67).
–E0.
(1) Der Meldung ist der durch Abgangszeugnisse der Hochschulen (Universitäten) zu er-
bringende Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7)
einschließlich der für die tierärztliche Vorprüfung nachgewiesenen Studienzeit mindestens acht
Halbjahre dem tierärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinär-
medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs
obgelegen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
g 41.
(1) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig
bestandener tierärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein.
(2) Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden.
(3) Das Halbjahr, in dem die tierärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet,
wenn die Vorprüfung bis zum 1. Juni oder 1. Dezember vollständig bestanden ist. Ausnahmen
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67).