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g 42.
(1) Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach vollständig bestandener
tierärztlicher Vorprüfung an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer mit einer veterinär-
medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universität des Deutschen Reichs
1. mindestens während dreier Halbjahre die Kliniken für größere und kleinere Haustiere
als Praktikant nach Maßgabe des Studienplans regelmäßig besucht hat,
2. mindestens während zweier Halbjahre an der ambulatorischen Klinik,
3. an einem pathologisch-anatomischen Kursus mit Anleitung zu Obduktionen, an einem
Fleischbeschaukursus, einem Milchuntersuchungskursus, einem bakteriologischen, einem
pathologisch-histologischen, einem pharmazeutischen Kursus, einem Operationskursus,
einem geburtshilflichen Kursus, einem Hufbeschlagskursus und einem Kursus für die
praktisch züchterische Beurteilung der Haustiere regelmäßig teilgenommen hat.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise werden durch besondere, nach dem beige-
fügten Muster 6 auszustellende Zeugnisse der Leiter der Kliniken und Kurse (Praktikanten=
scheine) erbracht.
(3) Ausnahmen von einzelnen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen nur aus
besonderen Gründen gestattet werden (8 67).
(4) Für die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin werden die in den
§§# 40, 42 erforderten Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt.
g 43.
(1) Außerdem sind der Meldung noch beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Hochschulstudien dar-
zulegen ist,
2. falls die Meldung zur Prüfung nicht alsbald nach dem Abgang von der Hochschule
(Universität) erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung des Prüflings in der
Zwischenzeit.
(2) Sämtliche in den §§ 39, 40, 42 aufgeführten Nachweise nebst dem im Abs. 1 Nr. 2 be-
zeichneten Zeugnis sind in Urschrift vorzulegen.
8 44.
(1) Mit der vom Vorsitzenden zu erlassenden Zulassungsverfügung ist dem Prüfling ein
Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung auszuhändigen.
(2) Binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Prüfling bei
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden
und hierbei die Verfügung nebst der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§ 63) vorzu-
legen.