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g 45.
() Die tierärztliche Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
J.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und
pathologischen Gewebelehre;
die mediezinisch-klinische, pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische
Prüfung;
die chirurgisch-klinische und operative Prüfung, einschließlich der Prüfung in der
topographischen Anatomie und in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde;
die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der
Gesundheitspflege;
die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden
Nahrungesmittel;
die Prüfung in der Tierproduktionslehre (Tierzucht, Fütterungslehre und Ge-
burtshilfe);
die Prüfung in der Staatsveterinärkunde (gerichtliche und polizeiliche Tiermedizin).
(2) In einem Abschnitt sollen in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig ge-
prüft werden.
g 46.
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie, pathologischen Anatomie und patho-
logischen Gewebelehre zerfällt in zwei Teile und ist an zwei Tagen zu erledigen. In der Prüfung
hat der Prüfling
J.
10
an einem Kadaver vollständig oder teilweise die Sektion einer Haupthöhle aus-
zuführen und den hierbei oder an einem noch besonders zuzuteilenden Präparat
ermittelten Befund zu erläutern und sofort zur Niederschrift zu bringen, auch in
einer mündlichen Prüfung die erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Patho-
logie und in der pathologischen Anatomie nachzuweisen;
. ein pathologisch-anatomisches Präparat für die mikrofkopische Untersuchung anzu-
fertigen und zu erläutern.
8 47.
II. Die medizinisch-klinische, pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Prüfung
ist in zwei Unterabschnitten abzuhalten.
A. Der medizinisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist möglichst an drei
aufeinander folgenden Tagen zu erledigen.
1.
Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer inneren
Krankheit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, die Aus-