Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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sichten für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu erläutern. 
Hierauf hat er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form 
auszuarbeiten und die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden zu über- 
geben. 
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit zu 
beschreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen Tagen 
mündlich in der Lehre von den Krankheiten der Haustiere, namentlich des Pferdes 
und des Rindes, zu prüfen. 
B. Der pharmakologisch-toxikologische und pharmazeutische Unterabschnitt zerfällt gleich- 
falls in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat von je zwei durch das Los bestimmten Arzneistoffen und Arznei- 
präparaten die Abstammung, die Bestandteile, die Herstellung, Wirkung, An- 
wendung und Abmessung anzugeben, sodann zwei Aufgaben über Arzneiverord- 
nungen in Gegenwart des Prüfenden schriftlich zu lösen. Außerdem hat er sich 
über die für den Tierarzt erforderlichen Kenntnisse in der Toxzikologie in mündlicher 
Prüfung auszuweisen. 
2. Er hat in Gegenwart des Prüfenden auf Grund von zwei vorgelegten Rezepten 
entsprechende Arzneien anzufertigen und mündlich darzutun, daß er in der Phar- 
mazie die für einen Tierarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
E 48. 
III. Die chirurgisch-klinische und operative Prüfung einschließlich der Prüfung in der 
topographischen Anatomie und die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlags- 
kunde sind in drei Unterabschnitten abzuhalten. 
A. Der chirurgisch-klinische Unterabschnitt zerfällt in zwei Teile und ist an drei aufeinander 
folgenden Tagen zu erledigen. 
1. Am ersten Tage hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfenden ein an einer 
äußeren Krankheit leidendes Haustier zu untersuchen, die Krankheit zu bestimmen, 
die Aussichten für den Krankheitsverlauf sowie den Heilplan anzugeben und zu 
erläutern. Hierauf hat er über den Fall eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher 
Form auszuarbeiten und die Ausarbeitung am nächsten Morgen dem Prüfenden 
zu übergeben. 
2. An den beiden folgenden Tagen hat der Prüfling den Verlauf der Krankheit 
zu beschreiben und die Behandlung zu übernehmen. Außerdem ist er an diesen 
Tagen mündlich über die allgemeine und besondere Chirurgie der Haustiere, 
namentlich des Pferdes und des Rindes, zu prüfen. 
B. Der operative Unterabschnitt ist an einem Tage zu erledigen. Der Prüfling hat zwei 
Operationen am lebenden oder toten Tiere auszuführen, sich hierbei auf Befragen über die 
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