Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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erforderlichen Kenntnisse in der Operations= und Instrumentenlehre auszuweisen und dabei 
in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit der topographischen Anatomie darzutun. 
C. Die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde ist in der Regel an 
demselben Tage wie die operative Prüfung (Unterabschnitt B) zu erledigen. Der Prüfling hat 
eine der beim Hufbeschlage vorkommenden Operationen auszuführen und sich über ausreichende 
theoretische und praktische Kenntnisse in der Huf= und Hufbeschlagskunde auszuweisen, insbe- 
sondere den Beschlag eines vorgeführten Pferdes zu beurteilen. 
g 49. 
IV. Die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesund- 
heitspflege zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat ein bakteriologisches Präparat für die mikroskopische Unter- 
suchung anzufertigen und zu erläutern, sodann in einer mündlichen Prüfung 
Kenntnisse in der allgemeinen Seuchenlehre, insbesondere über die Krankkheits- 
erreger bei Tieren und über Schutzimpfungen nachzuweisen. 
2. Die Prüfung in der Gesundheitspflege ist mündlich und erstreckt sich auf die Lehre 
von der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit des Bodens, der Luft, des Wassers 
und der festen Futtermittel sowie auf die Lehre von der zweckentsprechenden 
Haltung und Pflege der Tiere (einschließlich der Stalleinrichtung). 
6 50. 
V. Die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden 
Nahrungsmittel zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen. 
1. Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse von den Vorschriften über 
die Fleischbeschau sowie in der sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden 
Nahrungsmittel, insbesondere in der Milchkunde, der Milchhygiene und der markt- 
mäßigen Untersuchung der Milch nachzuweisen. 
2. Er hat die vorschriftsmäßige Fleischbeschau an einem geschlachteten Tiere auszu- 
führen und sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genusse für Menschen 
zu außern, auch den Befund und die Beurteilung niederzuschreiben. 
g 5SI. 
VI. Die Prüfung in der Tierproduktionslehre zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage 
zu erledigen. 
1. In einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling Kenntnisse in der allgemeinen und 
besonderen Tierzucht sowie in der Lehre von den Futtermitteln, den Fütterungs- 
regeln für verschiedene Nutzungszwecke und der Ernährung der landwirtschaftlichen 
Haustiere nachzuweisen. Ferner hat er ein Haustier auf seine Brauchbarkeit als 
Nutz= und Zuchttier zu begutachten.
	        
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