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erforderlichen Kenntnisse in der Operations= und Instrumentenlehre auszuweisen und dabei
in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit der topographischen Anatomie darzutun.
C. Die Prüfung in der Hufkunde einschließlich der Hufbeschlagskunde ist in der Regel an
demselben Tage wie die operative Prüfung (Unterabschnitt B) zu erledigen. Der Prüfling hat
eine der beim Hufbeschlage vorkommenden Operationen auszuführen und sich über ausreichende
theoretische und praktische Kenntnisse in der Huf= und Hufbeschlagskunde auszuweisen, insbe-
sondere den Beschlag eines vorgeführten Pferdes zu beurteilen.
g 49.
IV. Die Prüfung in der allgemeinen Seuchenlehre und Bakteriologie sowie in der Gesund-
heitspflege zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
1. Der Prüfling hat ein bakteriologisches Präparat für die mikroskopische Unter-
suchung anzufertigen und zu erläutern, sodann in einer mündlichen Prüfung
Kenntnisse in der allgemeinen Seuchenlehre, insbesondere über die Krankkheits-
erreger bei Tieren und über Schutzimpfungen nachzuweisen.
2. Die Prüfung in der Gesundheitspflege ist mündlich und erstreckt sich auf die Lehre
von der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit des Bodens, der Luft, des Wassers
und der festen Futtermittel sowie auf die Lehre von der zweckentsprechenden
Haltung und Pflege der Tiere (einschließlich der Stalleinrichtung).
6 50.
V. Die Prüfung in der Fleischbeschau und sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden
Nahrungsmittel zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage zu erledigen.
1. Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse von den Vorschriften über
die Fleischbeschau sowie in der sonstigen Kunde der vom Tiere stammenden
Nahrungsmittel, insbesondere in der Milchkunde, der Milchhygiene und der markt-
mäßigen Untersuchung der Milch nachzuweisen.
2. Er hat die vorschriftsmäßige Fleischbeschau an einem geschlachteten Tiere auszu-
führen und sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genusse für Menschen
zu außern, auch den Befund und die Beurteilung niederzuschreiben.
g 5SI.
VI. Die Prüfung in der Tierproduktionslehre zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage
zu erledigen.
1. In einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling Kenntnisse in der allgemeinen und
besonderen Tierzucht sowie in der Lehre von den Futtermitteln, den Fütterungs-
regeln für verschiedene Nutzungszwecke und der Ernährung der landwirtschaftlichen
Haustiere nachzuweisen. Ferner hat er ein Haustier auf seine Brauchbarkeit als
Nutz= und Zuchttier zu begutachten.