Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2. Bei einer mündlichen und praktischen Prüfung in der Geburtshilfe muß sich der 
Prüfling in der Geburtskunde unterrichtet zeigen, an einem lebenden Tiere oder 
an einem Phantom die gewöhnlichen und verschiedene abweichende Lagen erläutern, 
sich über die Kenntnis der geburtshilflichen Operationen und Werkzeuge ausweisen, 
auch über die Krankheiten des Muttertiers und der Jungen Auskunft geben können. 
g 52. 
VII. Die Prüfung in der Staatsveterinärkunde besteht aus zwei Teilen; sie ist mündlich 
und an einem Tage zu erledigen. 
1. In der gerichtlichen Tiermedizin ist über die gesetzliche und vertragsmäßige Gewähr- 
leistung beim Viehkauf und über die in Betracht kommenden Mängel und Eigen- 
schaften bei den Tieren sowie über die für den Tierarzt wichtigen Haftpflichtbestim- 
mungen zu prüfen. 
2. In der polizeilichen Tiermedizin ist über die Grundzüge der Veterinärpolizei und die 
wichtigeren Bestimmungen der Viehseuchengesetze sowie über Ursachen, Erschei- 
nungen, Verlauf, veterinärpolizeiliche Behandlung und wirtschaftliche Bedeutung 
der Viehseuchen zu prüfen, die der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Anzeige- 
pflicht unterliegen. 
l . 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist ihre Geschichte nicht unberücksichtigt zu lassen. 
AOuch ist darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen 
Kunstausdrücke besitzt. 
l 54. 
(1) Zu demersten und vierten bis siebenten Prüfungsabschnitt (§45 Abs. 1) ist den Studieren- 
den der Tiermedizin, zu den übrigen beiden (klinischen) Abschnitten denjenigen Studierenden 
der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an der für die Prüfung benutzten Klinik teilnehmen. 
(2) Außerdem steht jedem Lehrer der Tiermedizin an einer tierärztlichen Hochschule oder 
Universität des Deutschen Reichs, ferner in Berlin auch dem Direktor und den Inspizienten 
der Militär-Veterinär-Akademie der Zutritt frei. 
§ 55. 
(1) Die Prüflinge können die Prüfung nach eigener Wahl mit dem ersten, zweiten oder 
dritten Prüfungsabschnitte (§ 45 Abs. 1) beginnen. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die 
Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zurückzulegen sind. 
(2) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten, 
unbeschadet der Vorschriften über die Wiederholungsfristen (§ 59), in der Regel höchstens ein 
Zeitraum von 14 Tagen, vor jedem der Abschnitte IV bis VII möglichst nur ein Zeitraum von 
8 Tagen liegt.
	        
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