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2. Bei einer mündlichen und praktischen Prüfung in der Geburtshilfe muß sich der
Prüfling in der Geburtskunde unterrichtet zeigen, an einem lebenden Tiere oder
an einem Phantom die gewöhnlichen und verschiedene abweichende Lagen erläutern,
sich über die Kenntnis der geburtshilflichen Operationen und Werkzeuge ausweisen,
auch über die Krankheiten des Muttertiers und der Jungen Auskunft geben können.
g 52.
VII. Die Prüfung in der Staatsveterinärkunde besteht aus zwei Teilen; sie ist mündlich
und an einem Tage zu erledigen.
1. In der gerichtlichen Tiermedizin ist über die gesetzliche und vertragsmäßige Gewähr-
leistung beim Viehkauf und über die in Betracht kommenden Mängel und Eigen-
schaften bei den Tieren sowie über die für den Tierarzt wichtigen Haftpflichtbestim-
mungen zu prüfen.
2. In der polizeilichen Tiermedizin ist über die Grundzüge der Veterinärpolizei und die
wichtigeren Bestimmungen der Viehseuchengesetze sowie über Ursachen, Erschei-
nungen, Verlauf, veterinärpolizeiliche Behandlung und wirtschaftliche Bedeutung
der Viehseuchen zu prüfen, die der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Anzeige-
pflicht unterliegen.
l .
Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist ihre Geschichte nicht unberücksichtigt zu lassen.
AOuch ist darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen
Kunstausdrücke besitzt.
l 54.
(1) Zu demersten und vierten bis siebenten Prüfungsabschnitt (§45 Abs. 1) ist den Studieren-
den der Tiermedizin, zu den übrigen beiden (klinischen) Abschnitten denjenigen Studierenden
der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an der für die Prüfung benutzten Klinik teilnehmen.
(2) Außerdem steht jedem Lehrer der Tiermedizin an einer tierärztlichen Hochschule oder
Universität des Deutschen Reichs, ferner in Berlin auch dem Direktor und den Inspizienten
der Militär-Veterinär-Akademie der Zutritt frei.
§ 55.
(1) Die Prüflinge können die Prüfung nach eigener Wahl mit dem ersten, zweiten oder
dritten Prüfungsabschnitte (§ 45 Abs. 1) beginnen. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die
Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zurückzulegen sind.
(2) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten,
unbeschadet der Vorschriften über die Wiederholungsfristen (§ 59), in der Regel höchstens ein
Zeitraum von 14 Tagen, vor jedem der Abschnitte IV bis VII möglichst nur ein Zeitraum von
8 Tagen liegt.