Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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g 56. 
Für jeden Prüfling wird über jeden Prüfungsabschnitt von dem Prüfenden eine besondere 
Niederschrift unter Anführung der Prüfungstage, der Prüfungsgegenstände und der Urteile 
über den Prüfungsausfall, bei dem Urteil „usngenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der 
Gründe aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem Prüfenden und, wenn der Vorsitzende 
oder dessen Stellvertreter der Prüfung beiwohnt, auch von diesem zu unterzeichnen. 
§l 57. 
(1) Nach Beendigung jedes Prüfungsabschnitts haben die Prüfenden dem Vorsitzenden die 
Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Prüfling hat sich nach Beendigung des Abschnitts 
zur Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen drei 
Tagen bei dem Vorsitzenden oder nach dessen Bestimmung im Geschäftsraum der Prüfungs- 
kommission und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem oder den Prüfen- 
den für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Anberaumung des ferneren Termins persön- 
lich zu melden (vgl. 8 60). 
(2) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach 
Anhörung der Prüflings, ob sich dieser der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder in dem 
späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen 
Abschnitts oder Abschnitteils zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der 
Meldung zur Anberaumung des ferneren Termins Abt. 1. 
58. 
(1) Über den Ausfall der Prüfung in jedem Teile der sieben Prüfungsabschnitte und ihrer 
Unterabschnitte wird ein besonderes Urteil unter ausschließlicher Anwendung der Bezeichnungen: 
sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) von den Prüfenden ab- 
gegeben. Wer eines der erstgenannten drei Urteile erhält, hat die Prüfung in dem betreffenden 
Teile bestanden. 
(6) Nach vollständig bestandener Prüfung wird von dem Vorsitzenden das Gesamtergebnis 
in der Weise festgestellt, daß die Zahlen, die nach der Abstufung im Abs. 1 den einzelnen Urteilen 
entsprechen, für alle Prüfungsteile zusammengezählt werden und daß die Summe durch die 
Zahl der Teile (18) geteilt wird. Brüche über ein Halb werden als Ganzes gerechnet, von ein 
Halb und darunter nicht berücksichtigt. Das Urteil, das der so gewonnenen Zahl nach der Ab- 
stufung im Abs. 1 entspricht, wird als Gesamturteil festgesetzt. 
g 59. 
() Lautet in einem Teile eines Prüfungsabschnitts oder Unterabschnitts das Urteil „un- 
genügend“ oder „schlecht“, so gilt dieser Teil als nicht bestanden und die Prüfung muß in ihm 
wiederholt werden.
	        
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