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die Nachzahlung bei Wiederholungsprüfungen im Abs. 3 vorgesehenen Maßstab auf die noch
nicht begonnenen Prüfungsabschnitte entfallen.
(5) Eine Zurückzahlung erfolgt jedoch nicht für Prüfungsteile, die gemäß § 60 Abs. 2, § 61
als nicht bestanden erklärt werden. Auch kann, sofern der Prüfling ohne genügende Entschuldi-
gung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder von der begonnenen
Prüfung zurücktritt, die Prüfungskommission durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden
gefaßten Beschluß die nach Abs. 4 zurückzuzahlenden Gebührenbeträge ganz oder teilweise als
verfallen erklären. Gegen diesen Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der vor-
gesetzten Zentralbehörde zulässig. Diese befindet auch über die Verwendung der verfallenen
Gebühren.
g 64.
(1) Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und für dessen Stellvertreter sowie für die
bei den Prüfungen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission tätigen Beamten werden
nach Maßgabe ihrer Mühewaltung von der vorgesetzten Zentralbehörde am Ende jedes Prüfungs-
jahrs festgesetzt und aus dem nach Deckung der sächlichen Ausgaben verbleibenden Reste des
Gebührenanteils für diese und die Verwaltungskosten bestritten.
(2) Uber die Verwendung der hiernach noch erwachsenden Ersparnisse befindet gleichfalls
die vorgesetzte Zentralbehörde.
C. Erteilung der Approbation.
g 65.
(1) Hat ein Prüfling die tierärztliche Prüfung vollständig bestanden, so reicht der Vor-
sitzende der Prüfungskommission die Prüfungsakten der vorgesetzten Zentralbehörde zur
Erteilung der Approbation ein.
(2) Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 7 ausgestellt.
Must
t
g 66.
Dem Reichskanzler werden von den Zentralbehörden Verzeichnisse der im abgelaufenen
Prüfungsjahr approbierten Tierärzte mit den Prüfungsakten für die tierärztliche Prüfung
eingereicht. Die Akten sind der Zentralbehörde wieder zurückzusenden.
D. Zefreiungsgesuche.
8 67.
Uber die Zulassung der in § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2,
§* 28 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 2, zai Ab#. 3, § 42 Abl. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zuständigen
Zentralbehörde.