Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Gus 11 Abs. 2) 
*)Zeugnis 
über die Teilnahme an den anatomischen Präparierübungen 
  
dem Kursus in der Gewebelehre 
dem chemischen Praktikum 
dem physiologischen Anschauungskursus 
  
  
  
  
Tierärztlichen Hochschule ,# 
zu 
veterinärmedizinischen Fakultät (Abteilung) der Universität! “ 
  
–— —— — — — 
Dem Studierenden der Veterinärmedizin ... 
aus wird hiermit *) bescheinigt, daß er 
im Halbjahr 19 
vom bis 
an 
regelmäßig teilgenommen hat. 
, den 19 
(Unterschrift des Leiters der Übungen mit 
Angabe seiner Stellung an dem Institut.) 
(Beglaubigung durch den Vorsteher des Instituts, 
falls er nicht selbst Leiter der ÜUbungen gewesen ist.) 
  
*) Ist nach § 10 Satz 3 4 bei vorzeitiger Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt eine porläufige 
Bescheinigung auszustellen, so ist dem Worte „Zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ voranzusetzen und im Texte vor 
bescheinigt“ das Wort „vorläufig“ einzufügen. 
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