Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Wuster 4. 
(Zus# 31 Abs. 2.) 
r 
« Zeugnis 
der. Prüfungskommission zu 
über die 
tierärztliche Vorprüfung des Studierenden der Veterinärmedzzin 
Der Studierende der Veterinärmed919in us 
— (die vorläu= hat bei der mit ihm abgehaltenen tierärztlichen Vorprüfung 
sigen Beschei- 1. in der Zoologie das Urteil der beigefügten 
nigungen über .. .. 
des „ „ Botanik „ „ vorläufigen Bescheinigung 
naturwissen- (oder wenn Wiederholungen 
schaftlichen „ „Chenie » » nötig waren: Bescheini- 
Physik 99 » gungen). 
Abschnitts 
find bei- „ „ Anatomie » » 
zufügen.) „ „ Gewebelehre „ „ 
„ „ Pbhysiologse, „ 
ssomit das Gesamturteil erhalten. 
(Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall 
von l #: 
Die Prüfung in darf frühestens nach 
in - frühestens nach in 
frühestens nach wiederholt werden; jeboch hat die Meldung zur 
Wiederholungin · spätestens bis zum „in 
spätestens bis u „in . spätestens bis zum 
zu erfolgen.) 
mr e# 
, den 19 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Name.)
	        
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