Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Redaktion des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin 
übermittelt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen 
jeden Mittwoch in der Reichsvakanzenliste. 
Jede Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich des 
Bataillons oder der Abteilung und der Kompagnie, Eskadron und Batterie 
sowie jedes Bezirkskommando und jede Militärverwaltungsbehörde erhalten 
eine Vakanzenliste, die Bezirkskommandos außerdem noch so viele Listen, als 
Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vorhanden 
sind. Wird ein weiterer Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung ge- 
tragen werden. 
Die Übermittelung der Listen erfolgt durch die Postanstalten. Die Regi- 
mentsstäbe der Infanterie und Artillerie empfangen die Vakanzenlisten für 
alle im Regimentsstabsquartier befindlichen Teile des Regiments; den 
Bataillonen usw. der Infanterie und Artillerie, die außerhalb des Regiments- 
stabsquartiers ihren Standort haben, geht die Vakanzenliste unmittelbar zu. 
Die Listen sind sofort nach ihrem Eingang von den Stäben auszugeben oder 
an die nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Eskadrons und 
Batterien weiterzubefördern. 
Von jeder Garnisonveränderung ist dem örtlichen Postamte rechtzeitig 
durch den Truppenteil Kenntnis zu geben und ein Mehrbedarf an Vakanzen- 
listen der Abteilung für allgemeine Armee= und persönliche Angelegenheiten 
des Kriegsministeriums anzuzeigen. 
Die Vakanzenlisten können auch durch die Postanstalten gegen Entrichtung 
der festgesetzten Gebühr bezogen werden. 
2. Die bisherige Ziff. 22 fällt weg. 
3. Die neue Ziff. 22 lautet, wie folgt: 
22) Die Veröffentlichung der württembergischen Vakanznachweisungen erfolgt
	        
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