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der oberamtlichen Gemeindevisitation verbunden werden. Über die Zeit der ärztlichen
Visitationen hat sich der Oberamtsvorstand mit dem Oberamtsarzt rechtzeitig zu verstän-
digen. Die Vertreter der zu besichtigenden Anstalten, Betriebe und Einrichtungen sind
vom Oberamt durch Vermittlung der Gemeindebehörde in der Regel einige Tage zuvor von
der Visitation in Kenntnis zu setzen und zur Teilnahme an ihr einzuladen. Die wahr-
genommenen Mängel hat der Oberamtearzt mit dem Oberamtsvorstand und den an-
wesenden Beteiligten zu besprechen, wobei zugleich die zu treffenden Abhilfemaß-
regeln zu erörtern sind. Über das Ergebnis der Visitation ist ein Protokoll aufzu-
nehmen. Sovweit die vorgefundenen Anstände nicht sofort erledigt werden können,
hat der Oberamtsarzt binnen 14 Tagen entsprechende Anträge schriftlich zu stellen und
sie dem Oberamt zu übergeben. Dieses hat, soweit es hiezu selbst zuständig ist, die er-
forderlichen Verfügungen zu treffen, im übrigen aber eine Abschrift der Anträge an die
zuständigen Behörden zur Einleitung des weiteren zu übersenden. Von den wegen der
Erledigung der vorgefundenen Anstände getroffenen Verfügungen und der Art der Er-
ledigung der Anstände ist dem Oberamtsarzt durch Vermittlung des Oberamts Kenntnis
zu geben.
G#) In denjenigen Gemeinden, in denen der Oberamtsarzt zugleich Schularzt ist, hat eine
Besichtigung der Schulen anläßlich der ärztlichen Gemeindevisitation nur stattzufinden,
wenn ein besonderer Anlaß hiezu vorliegt.
(0) Darüber, welche Gemeinden in den einzelnen Jahren zu visitieren sind, hat der Ober-
amtsarzt im Benehmen mit dem Oberamt einen je auf 6 Kalenderjahre sich erstreckenden
Plan zu entwerfen. Der Zeitpunkt, an dem die Visitation stattgefunden hat, ist auf dem
Plan zu vermerken. Der Plan ist in der Registratur des Oberamtsarzts aufzubewahren.
Seine Einhaltung ist bei den Bezirksmedizinalvisitationen nachzuprüfen.
() Im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart finden die ärztlichen Gemeindevisitationen in der
Weise statt, daß jedes Jahr ein bestimmter, von der Stadtdirektion im Benehmen mit dem
Stadtdirektionsarzt abzugrenzender örtlicher Bezirk visitiert wird. Jeder Bezirk soll in der
Regel alle 6 Jahre an die Reihe kommen.
(0 Die durch die Gemeindevisitationen entstehenden Diäten und Reisekosten hat der Ober-